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   OVG Niedersachsen, 16.11.2021 - 11 LB 252/20   

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OVG Niedersachsen, 16.11.2021 - 11 LB 252/20 (https://dejure.org/2021,49269)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 16.11.2021 - 11 LB 252/20 (https://dejure.org/2021,49269)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 16. November 2021 - 11 LB 252/20 (https://dejure.org/2021,49269)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 3 Abs 1 NamÄndG; Art 3 Abs 1 GG
    Abstammungsfunktion; Abwägung; allgemeine Verkehrsauffassung; Familienname; Geburtsname; Gutachten; Identifizierungsmerkmal; Kennzeichnungsfunktion; Kindeswohl; Namensgleichheit; Namensverschiedenheit; Namensänderung; seelische Belastung; Verwaltungsvorschriften; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (46)

  • VGH Baden-Württemberg, 25.09.1986 - 13 S 1853/86

    Änderung des Familiennamens nach Wiederheirat des sorgeberechtigten Elternteils -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.11.2021 - 11 LB 252/20
    Geht es um die Namensänderung eines Erwachsenen, ist weiter zu berücksichtigen, dass dem Gesichtspunkt der Beibehaltung des bisherigen Namens ein besonderes Gewicht zukommt, da Erwachsene - anders als Kinder - regelmäßig im Berufsleben, im Rechtsverkehr und Behörden gegenüber schon länger und häufiger unter ihrem Familiennamen in Erscheinung getreten sind (siehe Ziff. 30 Abs. 4 Satz 4 NamÄndVwV; vgl. auch VGH BW, Urt. v. 25.9.1986 - 13 S 1853/86 - NJW 1987, 1780, 1781).

    Dabei ist ein objektiver Maßstab anzulegen (BayVGH, Beschl. v. 8.1.2019 - 5 ZB 18.1912 - juris Rn 20; VGH BW, Urt. v. 25.9.1986 - 13 S 1853/86 - NJW 1987, 1780, 1782; VG Regensburg, Beschl. v. 1.4.2020 - RO 3 K 19.1358 - juris Rn. 25).

    Im Übrigen dient eine Namensänderung nach § 3 Abs. 1 NamÄndG nicht dazu, innerfamiliären Auseinandersetzungen zwischen Erwachsenen dadurch zu begegnen, gegenüber unliebsamen Familienangehörigen Geringschätzung kundzutun und eine aus freien Stücken vollzogene Abwendung von Angehörigen namensrechtlich zu manifestieren (vgl. VGH BW, Urt. v. 25.9.1986 - 13 S 1853/86 - NJW 1987, 1780, 1782).

    Deshalb tritt das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens auch nicht schon dann zurück, wenn der Betroffene die Namensänderung begehrt, weil er zu bestimmten Familienangehörigen eine stärkere persönliche Neigung empfindet als zu denjenigen, deren Namen er trägt (vgl. VGH BW, Urt. v. 25.9.1986 - 13 S 1853/86 - NJW 1987, 1780, 1782, m.w.N.).

    Auch nach den zivilrechtlichen Regelungen kommt dem Gesichtspunkt der einheitlichen Abstammung in Form der Namensgleichheit ein geringeres Gewicht zu als der Kennzeichnungsfunktion des Familiennamens (vgl. VGH BW, Urt. v. 25.9.1986 - 13 S 1853/86 - NJW 1987, 1780, 1781 f.).

    Diese Wertung verbietet es auch in Bezug auf die öffentlich-rechtliche Namensänderung, maßgeblich auf die Abstammungsfunktion des Namens abzustellen (vgl. VGH BW, Urt. v. 25.9.1986 - 13 S 1853/86 - NJW 1987, 1780, 1782, m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.02.2014 - 1 S 1335/13

    Zusicherungsanspruch auf Änderung des Ehenamens bei Eheleuten einer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.11.2021 - 11 LB 252/20
    In der Rechtsprechung ist jedoch seit Jahrzehnten anerkannt - wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in Bezug auf die zuvor geltenden Fassungen der Verwaltungsvorschriften vom 8. Oktober 1951 (GMBl. S. 267) und vom 14. Dezember 1960 (GMBl. 1961, S. 11) in den frühen 60er Jahren ausgeführt hat (Urt. v. 14.12.1962 - VII C 140/61 - juris Rn. 13 und Urt. v. 31.8.1962 - VII C 63/60 - juris Rn. 16) -, dass den Verwaltungsvorschriften die Bedeutung eines Maßstabes zukommt, der bei der Prüfung der Frage nach dem Vorliegen eines wichtigen Grundes mit in Betracht gezogen werden muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.10.1970 - VII C 38/69 - juris Rn. 12; BayVGH, Urt. v. 28.10.2004 - 5 B 04.692 - juris Rn. 15; derselbe, Beschl. v. 12.4.2017 - 5 ZB 16.718 - juris Rn. 9; OVG NW, Beschl. v. 11.10.2002 - 8 A 312/01 - juris Rn. 10; VGH BW, Urt. v. 19.2.2014 - 1 S 1335/13 - juris Rn. 18; derselbe, Urt. v. 28.11.1996 - 13 S 3124/95 - juris Rn. 16; VG Freiburg (Breisgau), Urt. v. 10.6.2020 - 6 K 2435/18 - juris Rn. 19; VG Würzburg, Urt. v. 25.2.2015 - W 6 K 14.2 - juris Rn. 25, jeweils m.w.N.).

    Nach Ziff. 27 Abs. 1 Satz 2 NamÄndVwV dient die öffentlich-rechtliche Namensänderung dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen (so auch Senatsbeschl. v. 26.3.2008 - 11 LA 345/07 - juris Rn. 4; BayVGH, Urt. v. 27.11.2000 - 5 B 99.2679 - juris Rn. 14; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 17.9.2008 - 1 BvR 1173/08 - juris Rn. 4 f.; BVerwG, Beschl. v. 11.4.1986 - 7 B 47/86 - juris Rn. 4) und hat Ausnahmecharakter (siehe Ziff. 27 Abs. 1 Satz 3 NamÄndVwV; so auch VGH BW, Urt. v. 19.2.2014 - 1 S 1335/13 - juris Rn. 17).

    Soweit sich der Kläger offensichtlich (auch) an dem ausländischen Klang seines Namens stört, ist er darauf zu verweisen, dass angesichts einer seit Jahrzehnten erfolgenden Migration fremdklingende und ggf. in der deutschen Sprache schwer auszusprechende Namen nichts Ungewöhnliches sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.5.2001 - 6 B 23/01 - juris Rn. 6; VGH BW, Urt. v. 19.2.2014 - 1 S 1335/13 - juris Rn. 19).

    Ebenso wenig stellen Schwierigkeiten bei der Aussprache, der akustischen Wahrnehmung oder der Schreibweise eines ausländischen Namens für sich gesehen einen wichtigen Grund für eine Namensänderung dar (vgl. VGH BW, Urt. v. 19.2.2014 - 1 S 1335/13 - juris Rn. 19; VG München, Urt. v. 21.3.2019 - M 30 K 18.174 - juris Rn. 16).

  • BVerwG, 20.02.2002 - 6 C 18.01

    Änderung des Familiennamens; Namensänderung; wichtiger Grund;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.11.2021 - 11 LB 252/20
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass ein wichtiger Grund i.S.d. § 3 Abs. 1 NamÄndG dann gegeben ist, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2002 - 6 C 18/01 - juris Rn. 29; dasselbe, Beschl. v. 13.9.2016 - 6 B 12/16 - juris Rn. 12; dasselbe, Urt. v. 24.4.1987 - 7 C 120/86 - juris Rn. 10, jeweils m.w.N.).

    Gemäß Ziff. 27 Abs. 1 Satz 4 NamÄndVwV ist dementsprechend vorrangig zu prüfen, ob das erstrebte Ziel nicht durch eine namensgestaltende Erklärung nach bürgerlichem Recht oder eine Verfügung des Vormundschaftsgerichts erreicht werden kann (vgl. zur vorrangigen Prüfung zivilrechtlicher Vorschriften zum Namensrecht auch BVerwG, Urt. v. 20.2.2002 - 6 C 18/01 - juris Rn. 15 ff.; VG Berlin, Beschl. v. 1.6.2018 - 3 K 226.17 - juris Rn. 9) .

    Insofern ist in der Rechtsprechung auch anerkannt, dass selbst eine Namensverschiedenheit zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts nicht ungewöhnlich ist und somit selbst bei minderjährigen Kindern nicht ohne Weiteres eine außergewöhnliche oder auch nur überdurchschnittliche Belastung darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2002 - 6 C 18/01 - juris Rn. 45).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.06.2018 - 1 S 583/18

    Seelische Belastung als wichtiger Grund für eine Namensänderung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.11.2021 - 11 LB 252/20
    n.b.; VGH BW, Beschl. v. 7.6.2018 - 1 S 583/18 - juris Rn. 16).

    Dies setzt einen substantiierten Vortrag dazu voraus, wie und in welchen Lebensbereichen sich die geltend gemachte seelische Belastung auswirkt (vgl. Senatsbeschl. v. 10.6.2020 - 11 PA 102/20 - Veröff. n.b.; VGH BW, Beschl. v. 7.6.2018 - 1 S 583/18 - juris Rn. 16, m.w.N).

    aa) Dabei ist im Ausgangspunkt zunächst zu berücksichtigen, dass die Behauptung des Betroffenen, dass er aufgrund seiner negativen Kindheitserfahrungen mit seinem Namen nur Negatives verbinde, nicht geeignet ist, um eine eine Namensänderung rechtfertigende seelische Belastung darzulegen (vgl. VGH BW, Beschl. v. 7.6.2018 - 1 S 583/18 - juris Rn. 16).

  • BVerwG, 17.05.2001 - 6 B 23.01

    Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des wichtigen Grundes in § 3 Abs. 1

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.11.2021 - 11 LB 252/20
    Dies ist dann der Fall, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers, seinen bisherigen Namen abzulegen und den neuen Namen zu führen, Vorrang hat einerseits vor dem schutzwürdigen Interesse der Träger des bisherigen und des neuen Namens, die durch eine Namensänderung betroffen sind, und andererseits vor den Grundsätzen der Namensführung, die in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommen sind und zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.1.2011 - 6 B 65/10 - juris Rn. 5; dasselbe, Beschl. v. 17.5.2001 - 6 B 23/01 - juris Rn. 5).

    Ziff. 27 Abs. 1 Satz 1 NamÄndVwV stellt klar, dass das Namensrecht durch die entsprechenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts umfassend und im Grundsatz abschließend geregelt ist (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 17.5.2001 - 6 B 23/01 - juris Rn. 5).

    Soweit sich der Kläger offensichtlich (auch) an dem ausländischen Klang seines Namens stört, ist er darauf zu verweisen, dass angesichts einer seit Jahrzehnten erfolgenden Migration fremdklingende und ggf. in der deutschen Sprache schwer auszusprechende Namen nichts Ungewöhnliches sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.5.2001 - 6 B 23/01 - juris Rn. 6; VGH BW, Urt. v. 19.2.2014 - 1 S 1335/13 - juris Rn. 19).

  • BVerwG, 11.01.2011 - 6 B 65.10

    Wichtiger Grund für eine Namensänderung; seelische Belastung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.11.2021 - 11 LB 252/20
    Dies ist dann der Fall, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers, seinen bisherigen Namen abzulegen und den neuen Namen zu führen, Vorrang hat einerseits vor dem schutzwürdigen Interesse der Träger des bisherigen und des neuen Namens, die durch eine Namensänderung betroffen sind, und andererseits vor den Grundsätzen der Namensführung, die in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommen sind und zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.1.2011 - 6 B 65/10 - juris Rn. 5; dasselbe, Beschl. v. 17.5.2001 - 6 B 23/01 - juris Rn. 5).

    Ist die seelische Belastung hingegen nur als übertriebene Empfindlichkeit zu werten, liegt kein wichtiger Grund für eine Namensänderung vor (BVerwG, Urt. v. 2.10.1970 - VII C 2/68 - juris Ls. 1; dasselbe, Beschl. v. 11.1.2011 - 6 B 65/10 u.a. - juris Rn. 5; NdsOVG, Urt. v. 15.8.1995 - 10 L 4913/93 - juris Rn. 21; Senatsbeschl. v. 10.6.2020 - 11 PA 102/20 - Veröff.

    Den Namensträger gerade vor diesen Folgen zu bewahren, kann die Änderung des Namens rechtfertigen (BVerwG, Beschl. v. 11.1.2011 - 6 B 65/10 u.a. - juris Rn. 6).

  • BGH, 21.03.2001 - XII ZB 83/99

    Neubestimmung des Ehenamens nach vorheriger Bestimmung nach ausländischem Recht

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.11.2021 - 11 LB 252/20
    aa) Die in § 1355 BGB enthaltenen familienrechtlichen Regelungen zur Bestimmung des Ehenamens sind dabei vorliegend trotz der in Kasachstan erfolgten Eheschließung anwendbar, wobei offen bleiben kann, ob deutsches Recht bereits gemäß Art. 10 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB zur Anwendung gelangt, oder ob es dazu einer Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 2 Satz 1 EGBGB bedarf (vgl. BGH, Beschl. v. 21.3.2001 - XII ZB 83/99 - juris Rn. 19).

    Gemäß § 1355 Abs. 3 Satz 2 BGB kann die Bestimmung des Ehenamens auch nach der Eheschließung in öffentlich beglaubigter Form erfolgen, soweit die Ehegatten nicht bereits bei der Eheschließung nach Maßgabe des § 1355 Abs. 3 Satz 1 BGB einen Ehenamen bestimmt haben (vgl. BGH, Beschl. v. 21.3.2001 - XII ZB 83/99 - juris Rn. 21).

  • BVerwG, 23.04.1997 - 11 C 4.96

    Keine Pflicht zur Abfallvermeidung durch Benutzung von Mehrweggeschirr

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.11.2021 - 11 LB 252/20
    Es ist jedoch anerkannt, dass der Wegfall einer gesetzlichen Ermächtigung grundsätzlich nicht ohne Weiteres zum Wegfall einer auf dieser Ermächtigung beruhenden untergesetzlichen Regelung führt (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.4.1997 - 11 C 4/96 - juris Rn. 12; BVerfG, Beschl. v. 23.3.977 - 2 BvR 812/74 - juris Rn. 26; dasselbe, Beschl. v. 19.10.2000 - 1 BvR 2365/98 - juris Rn. 11; VGH BW, Urt. v. 23.10.2012 - 9 S 2188/11 - juris Rn. 35; OVG BB, Beschl. v. 20.6.2017 - OVG 1 S 26.17 - juris Rn. 33; OVG NW, Beschl. v. 24.1.2007 - 1 A 606/06 - juris Rn. 18; Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: Januar 2021, Art. 129 Rn. 24; Schink, NuR 1998, 20, 24 f., jeweils m.w.N).

    Insofern spricht auch der Umstand, dass der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung offensichtlich davon ausgeht, dass trotz der Aufhebung des § 13 NamÄndG a.F. weiterhin eine Rechtsgrundlage zum Erlass von Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Vollzug des Namensänderungsgesetzes besteht, dafür, dass die zum Zeitpunkt der Neufassung des Namensänderungsgesetztes bereits erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften trotz der Aufhebung des § 13 NamÄndG a.F. bis auf Weiteres fortgelten (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.4.1997 - 11 C 4/96 - juris Rn. 12).

  • BVerwG, 02.10.1970 - VII C 38.69
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.11.2021 - 11 LB 252/20
    Bei dem Begriff des wichtigen Grundes i.S.d. § 3 Abs. 1 NamÄndG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung in vollem Umfang gerichtlich nachprüfbar ist (BVerwG, Urt. v. 2.10.1970 - VII C 38/69 - juris Rn. 12).

    In der Rechtsprechung ist jedoch seit Jahrzehnten anerkannt - wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in Bezug auf die zuvor geltenden Fassungen der Verwaltungsvorschriften vom 8. Oktober 1951 (GMBl. S. 267) und vom 14. Dezember 1960 (GMBl. 1961, S. 11) in den frühen 60er Jahren ausgeführt hat (Urt. v. 14.12.1962 - VII C 140/61 - juris Rn. 13 und Urt. v. 31.8.1962 - VII C 63/60 - juris Rn. 16) -, dass den Verwaltungsvorschriften die Bedeutung eines Maßstabes zukommt, der bei der Prüfung der Frage nach dem Vorliegen eines wichtigen Grundes mit in Betracht gezogen werden muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.10.1970 - VII C 38/69 - juris Rn. 12; BayVGH, Urt. v. 28.10.2004 - 5 B 04.692 - juris Rn. 15; derselbe, Beschl. v. 12.4.2017 - 5 ZB 16.718 - juris Rn. 9; OVG NW, Beschl. v. 11.10.2002 - 8 A 312/01 - juris Rn. 10; VGH BW, Urt. v. 19.2.2014 - 1 S 1335/13 - juris Rn. 18; derselbe, Urt. v. 28.11.1996 - 13 S 3124/95 - juris Rn. 16; VG Freiburg (Breisgau), Urt. v. 10.6.2020 - 6 K 2435/18 - juris Rn. 19; VG Würzburg, Urt. v. 25.2.2015 - W 6 K 14.2 - juris Rn. 25, jeweils m.w.N.).

  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.11.2021 - 11 LB 252/20
    An einem einheitlichen Zuständigkeitsbereich fehlt es jedoch, wenn die maßgeblichen Sachverhalte von zwei verschiedenen Trägern öffentlicher Gewalt gestaltet werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.5.1987 - 2 BvR 1226/83 - juris Rn. 151, m.w.N.; NdsOVG, Beschl. v. 6.11.2020 - 13 MN 433/20 - juris Rn. 65).
  • OVG Niedersachsen, 06.11.2020 - 13 MN 433/20

    Corona; Fitnessstudio; Normenkontrolleilantrag

  • OVG Niedersachsen, 07.07.2004 - 10 LB 4/02

    Allzuständigkeit; Anhörung; Ausgleichsaufgabe; Ausgleichszahlung; Bedarfsdeckung;

  • BVerwG, 08.11.1968 - VII C 145.66

    Namensänderungen deutscher Staatsangehöriger - Gesetz über die Änderung von

  • VG München, 21.03.2019 - M 30 K 18.174

    Zu den Voraussetzungen für eine Änderung des Familiennamens

  • LG Berlin, 29.10.1999 - 84 T 83/99

    Auswirkungen ausländischen Recht auf die Ehenamensführung ; Führung eines

  • VG Berlin, 15.01.2019 - 3 K 71.18

    Antrag auf Änderung des Familiennamens; wichtiger Grund für die Änderung

  • LG Oldenburg, 20.03.1990 - 5 T 940/89
  • BVerwG, 24.04.1987 - 7 C 120.86

    Namensänderung - Pflegekind - Schwerwiegender Grund - Eigenmächtige

  • BVerfG, 02.03.1999 - 2 BvF 1/94

    Allgemeine Verwaltungsvorschriften

  • BVerwG, 13.09.2016 - 6 B 12.16

    Wichtiger Grund; Vornamen; Namensänderung; Änderung; Schreibweise;

  • BVerwG, 14.12.1962 - VII C 140.61

    Voraussetzungen für die Genehmigung von Doppelnamen

  • BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 6.94

    Stiefvater-Nachname II - § 3 Abs. 1 NÄG

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.06.2017 - 1 S 26.17

    Sonntagsöffnung 2017 in Potsdam teilweise gestoppt

  • BVerfG, 17.09.2008 - 1 BvR 1173/08

    Tatbestandliche Anforderungen für öffentlichrechtlichen Namensänderung im Fall

  • BVerwG, 02.10.1970 - VII C 2.68

    Rechtsmittel

  • BVerfG, 19.10.2000 - 1 BvR 2365/98

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Vergütungsregelungen der Zwangsverwalterverordnung

  • VG Würzburg, 25.02.2015 - W 6 K 14.2

    Namensänderung (Familienname); wichtiger Grund

  • OVG Hamburg, 14.09.2010 - 3 Bf 207/08

    Änderung des Familiennamens - Persönlichkeitsstörung als wichtiger Grund

  • OVG Niedersachsen, 26.03.2008 - 11 LA 345/07

    Zuständiges Verfahren zur Klärung von allgemein gegen die Verfassungsmäßigkeit

  • VGH Bayern, 08.01.2019 - 5 ZB 18.1912

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag: Zur Änderung des Geburtsnamens im Wege

  • VG Freiburg, 10.06.2020 - 6 K 2435/18

    Änderung des Namens wegen Namensgleichheit mit einem NS-Täter

  • VGH Bayern, 12.04.2017 - 5 ZB 16.718

    Seelische Belastung als wichtiger Grund für Namensänderung

  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.1996 - 13 S 3124/95

    Zum Vorliegen eines wichtigen Grundes für eine Namensänderung

  • BVerwG, 11.04.1986 - 7 B 47.86

    Änderung des Familiennamens - Doppelname des Kindes - Änderungsanspruch -

  • VGH Baden-Württemberg, 23.10.2012 - 9 S 2188/11

    Anforderungen an die Anerkennung einer Privatschule als Ersatzschule

  • BVerwG, 31.08.1962 - VII C 63.60

    Rechtsmittel

  • OVG Niedersachsen, 23.05.2000 - 10 L 3281/99

    Ehename; Ehescheidung; Einbenennung; Eltern; Elternteil; Erforderlichkeit;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.10.2002 - 8 A 312/01

    Anspruch auf Änderung des Familiennamens aus wichtigem Grund; Klage hinsichtlich

  • VG Regensburg, 01.04.2020 - RO 3 K 19.1358

    Namensänderung bei Problemen mit Aussprache und Schreibweise des Namens

  • BVerwG, 05.02.1998 - 6 B 75.97

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bei Abweichungs- und

  • BVerfG, 10.10.1989 - 1 BvR 358/89
  • OVG Niedersachsen, 15.08.1995 - 10 L 4913/93

    Familienname; Änderung; Fortfall einer Adelsbezeichnung; Adel

  • VGH Bayern, 27.11.2000 - 5 B 99.2679
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.01.2007 - 1 A 606/06
  • VG Berlin, 01.06.2018 - 3 K 226.17

    Änderung des Geburtsnamens

  • VGH Bayern, 28.10.2004 - 5 B 04.692
  • OVG Niedersachsen, 16.05.2023 - 11 LA 279/21

    Abwägung; Amtsermittlung; Begründung; Berufungszulassung; Ermessen; ernstliche

    Dass der Senat in seinem Urteil vom 16. November 2021 (- 11 LB 252/20 - juris Rn. 25), in dem ebenfalls eine öffentlich-rechtliche Namensänderung auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 NamÄndG streitgegenständlich war, als maßgeblichen Zeitpunkt auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abgestellt hat, stellt dabei keinen Widerspruch dar, denn in der dortigen Situation ging es um eine Verpflichtungs- und nicht, wie hier, um eine (Dritt-) Anfechtungsklage.

    Wie das Verwaltungsgericht zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats ausgeführt hat, ist zur Beantwortung der Frage, ob ein wichtiger Grund nach § 3 Abs. 1 NamÄndG vorliegt, eine einzelfallbezogene Abwägung der Gesamtumstände vorzunehmen (vgl. Senatsurt. v. 16.11.2021 - 11 LB 252/20 - juris Rn. 27 ff., m.w.N.).

    Bei dem Begriff des wichtigen Grundes i.S.d. § 3 Abs. 1 NamÄndG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung in vollem Umfang gerichtlich nachprüfbar ist (BVerwG, Urt. v. 2.10.1970 - VII C 38/69 - juris Rn. 12; Senatsurt. v. 16.11.2021 - 11 LB 252/20 - juris Rn. 28).

    Im Übrigen entfalten entsprechende Gutachten, wenn und soweit sie vorliegen und bestimmte Aussagen zu erstrebten Namensänderungen enthalten, weder für die zuständige Behörde noch für die Gerichte irgendeine Art von Bindungswirkung, sondern unterliegen ihrerseits der freien behördlichen und gerichtlichen Bewertung (vgl. Senatsurt. v. 16.11.2021 - 11 LB 252/20 - juris Rn. 38 ff.).

    Daraus folgt zugleich, dass sich aus dem schlichten Vorliegen eines ärztlichen oder psychologischen Gutachtens keinerlei Rückschlüsse auf das Ergebnis einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung ziehen lassen (vgl. Senatsurt. v. 16.11.2021 - 11 LB 252/20 - juris Rn. 38 ff.).

  • OVG Saarland, 31.01.2024 - 2 A 177/22

    Kleintierhaltung (hier: Hunde) in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 34 Abs. 2

    [vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, sowie OVG Lüneburg, Urteil vom 16.11.2021 - 11 LB 252/20 - (m.w.N.), jeweils bei juris].
  • OVG Thüringen, 13.05.2022 - 3 KO 344/21

    Öffentlich-rechtliche Namensänderung infolge der Bewirtschaftung einer

    Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 6 C 6/94 - juris Rn. 49 und Beschluss vom 5. Februar 1998 - 6 B 75/97 - juris Rn. 8; Niedersächsisches OVG, Urteile vom 23. Mai 2000 - 10 L 3281/99 - juris Rn. 25 und vom 16.11.2021 - 11 LB 252/20 - juris Rn. 25) keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte den Familiennamen des Klägers von "K ... ... " in "K ... ... ... " ändert (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

    Der Wegfall des § 13 NamÄndG führt nicht automatisch auch zum Wegfall der untergesetzlichen Regelung, deren Fortgeltung zudem durch die Gesetzgebungsmaterialien zur Neufassung des NamÄndG bestätigt wird (NdsOVG, Urteil vom 16. November 2021 - 11 LB 252/20 - juris, Rn. 30 f. m. w. N.).

  • VG Koblenz, 05.04.2023 - 3 K 983/22

    Klage auf Namensänderung erfolglos

    Dies gilt insbesondere für Erwachsene, bei denen der Beibehaltung des bisherigen Namens anders als bei Minderjährigen ein besonderes Gewicht zukommt, da Erwachsene regelmäßig im Berufsleben, im Rechtsverkehr und Behörden gegenüber schon länger und häufiger unter ihrem Familiennamen in Erscheinung getreten sind (vgl. auch - 11 Niedersächsisches OVG, Urteil vom 16. November 2021 - 11 LB 252/20 -, juris Rn. 32).
  • VG Berlin, 19.03.2024 - 3 K 159.23
    Es bedarf einer umfassenden Abwägung des geltend gemachten Interesse an der Namensänderung mit entgegenstehenden öffentlichen Interessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - BVerwG 6 C 18/01 -, juris Rn. 29; OVG Lüneburg, Urteil vom 16. November 2021 - 11 LB 252/20 -, juris Rn. 28).
  • OVG Saarland, 25.05.2023 - 2 A 132/22

    Seelische Belastung als wichtiger Grund für eine Namensänderung

    [Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, sowie OVG Lüneburg, Urteil vom 16.11.2021 - 11 LB 252/20 - (m.w.N.), jeweils bei juris].
  • VGH Bayern, 03.02.2022 - 5 BV 21.964

    Wichtiger Grund für eine Änderung des Nachnamens - schwere Straftaten des Vaters

    Der Wunsch nach einer Namensänderung als solcher stellt in der Regel keinen wichtigen Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG dar (vgl. BayVGH, B.v. 21.8.2020 - 5 ZB 191233 - BayVBl 2021, 171 Rn. 12; NdsOVG, U.v. 16.11.2021 - 11 LB 252/20 - juris Rn. 37; OVG Bremen, B.v. 4.2.2021 - 1 PA 306/20 - FamRZ 2021, 1706 Rn. 9; § 1628 Satz 4 BGB betreffend BGH, B.v. 9.11.2016 - XII ZB 298/15 - NJW 2017, 1242 Rn. 18 m.w.N.).
  • VG Ansbach, 05.05.2023 - AN 14 K 21.01726

    Erfolglose Klage auf Änderung des Familiennamens bei Transidentität

    Es ist ein substantiierter Vortrag dazu erforderlich, wie und in welchen Lebensbereichen sich die seelische Belastung auswirkt (OVG Lüneburg, U.v. 16.11.2021 - 11 LB 252/20 - juris 3. Ls und Rn. 33 m.w.N.), die seelische Belastung muss aber keinen Krankheitswert haben (vgl. BVerwG, B.v. 11.1.2011 - 6 B 65/10 - BeckRS 2011, 46582, Rn. 6; OVG Lüneburg, U.v. 16.11.2021 - 11 LB 252/20 - juris Rn. 33).
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